EU-Bescheinigung

Haltung

Artenschutz

Die Entnahme aus der Natur für den internationalen Handel stellt neben der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für viele wildlebende Tierarten dar. Um diese Arten vor ihrer drohenden Ausrottung zu bewahren, unterliegen sowohl ihr bloßer Besitz als auch der Handel bestimmten Einschränkungen und Pflichten. Die rechtlichen Grundlagen des Artenschutzes sind auf Bundes- und Landesebene im Bundesnaturschutzgesetz und im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg geregelt. Daneben gelten eine Vielzahl von internationalen Bestimmungen, wie z.B. das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und EG-Verordnungen.

Besitz- und Vermarktungsverbot:

Tiere der besonders geschützten Arten unterliegen grundsätzlich einem Besitz- und Vermarktungsverbot. Welche Tierarten zu den besonders geschützten Arten zählen, ist aus verschiedenen Anhängen der EG-Verordnungen und der Bundesartenschutzverordnung ersichtlich. Der legale Handel und die Haltung im Privathaushalt ist in streng geregelten Ausnahmefällen möglich. Dass eine dieser Ausnahmen vorliegt, muss durch Genehmigungen, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nachgewiesen werden.

Bestandsmeldungen:

Jeder, der lebende besonders geschützte Wirbeltiere hält, muss unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere bei der zuständigen Behörde (i.d.R. dem Regierungspräsidium) schriftlich anmelden. Nach dieser Bestandsanmeldung müssen auch alle Zu- und Abgänge gemeldet werden. Die Dokumente müssen Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. So sind auch alle Nachzuchten unmittelbar nach dem Schlupf bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Daher sollte man auf keinen Fall eine Landschildkröte ohne gütige Papiere erwerben. Wenn man die legale Herkunft eines solchen Tieres gegenüber der Artenschutzbehörde nicht eindeutig nachweisen kann oder wenn es später Zweifel über die Übereinstimmung der Papiere mit dem Tier gibt, erwartet einen unter Umständen eine saftige Geldstrafe und die Beschlagnahmung des Tieres.